Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Flachdachtechnik Döring GbR

1.  Allgemeines

Für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, auch für die künftig etwa erfolgenden Geschäfte, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/ Auftraggebers sind nicht bindend, auch wenn kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen, Ergänzungen, Änderung oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte sowie technische Beratung erfolgen nach bestem Wissen, entbinden jedoch den Käufer/ Auftraggeber nicht von eigenen Prüfung.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Werk ausschließlich Transportversicherung. Ab 1200,-- Euro liefern wir unabgeladen frei Haus. Sind feste Preise vereinbart, behalten wir uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerung oder Gesetzesänderungen zu erhöhen. Wir können Teillieferungen leisten und bei Auslieferung getrennt berechnen.

4. Lieferung

Lieferung erfolgt unabgeladen, wenn nichts anderes vereinbart. Die Ware hat der Besteller auf eigene Kosten und eigene Gefahr abzuladen.

 Die angegebenen Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig; weiterhin sind wir jederzeit zu Teillieferung und Teilleistung berechtigt. Entsprechendes gilt für Aufträge, die die Montagearbeiten beinhalten.
 Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer- und Leistungspflicht. Aus einer Überschreitung der voraussichtlichen, nicht schriftlichen und verbindlich vereinbarten Liefertermine können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden. 
Für Montageleistungen, die von uns erbracht werden sollen, ist Voraussetzung, dass zu dem vereinbarten Termin die bauseitigen Vorleistungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht sind.

5. Verpackung

Sofern keine ausdrückliche Weisung des Vertragspartners hinsichtlich der Art der Verpackung und des Versandes vorliegt, behalten wir uns die Wahl vor. Verpackungsmaterial wird nur zurückgenommen, wenn die Rücklieferung vom Vertragspartner in verwendungsfähigem Zustand und frachtfrei erfolgt.

6. Montage

Wir sind berechtigt, Montagen auch durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Schlechtwettertage gelten als Behinderung der Ausführung und führen zu einer entsprechenden Fristverlängerung bei der vereinbarten Montagedauer. Im Übrigen ist der Käufer/ Auftraggeber verpflichtet, die Voraussetzungen der ungehinderten Montageausführung sicherzustellen und entstandene Kosten durch Montageabbruch oder –erschwernisse zu vergüten.

7. Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Besteller hat unmittelbar nach Abholung bzw. Ablieferung der Ware eine gewissenhafte Wareneingangskontrolle durchzuführen und etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel  unverzüglich schriftlich zu rügen, solange sich die Ware noch im angelieferten und unmontierten Zustand befindet, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Abholung bzw. Anlieferung. Montiert oder verarbeitet der Besteller die Ware auf sonstige Weise, ohne dass zuvor eine Mängelanzeige erfolgt, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei einer gründlichen und gewissenhaften Untersuchung nicht erkennbar war. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Eine Weiterverarbeitung darf nicht mehr erfolgen.

8. Oberflächenbeschaffenheit

Kleinere Oberflächenfehler wie beispielsweise geringfügige Streifen, Kratzer, Riefen, Schieferstellen, Längsstreifen, Walzschläge, ungleichmäßige Oberflächenbeschaffenheit aus der Walzbehandlung resultierend sowie Bearbeitungsspuren sind nicht zu vermeiden bzw. zugelassen (EN 485-1/1993).

Bei der Veredelung von Aluminium durch Eloxal, Metallic- und Perlglimmerpulverlack sind Farbschwankungen nach Stand der Technik nicht auszuschließen. Desweiteren verändert sich das Reflektionsbild der Oberfläche je nach Blickwinkel.  Weiterhin verursachen unterschiedliche Lichtquellen unterschiedliche Farbeindrücke.

Bei Nachbestellungen sind auf Grund von verschiedenen Blech- und Pulverchargen Farbabweichungen nicht auszuschließen.

9. Gewährleistung

Etwaige Gewährleistungsansprüche des Bestellers beschränken sich zunächst auf Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie von uns verweigert, kann der Besteller das Entgelt mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Verweigert der Besteller die Nacherfüllung, kann er wegen des Mangels keine weiteren Rechte herleiten oder Einreden oder Einwendungen gegen unsere Ansprüche erheben.

10. Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder sonstiger Vertragsverletzungen sind unabhängig von der Art des eingetretenen Schadens ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, oder es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Weitere Ansprüche sind hiermit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt weiterhin nicht in der Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden und Schäden aus privat genutzten Sachen gehaftet wird.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anbieters. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an uns übergeht. Der Käufer/Auftraggeber verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Käufer/Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer/Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für eigene Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer/Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer/Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers/Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

12. Zahlung

Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Im Falle der Annahme von Schecks oder Wechseln, erfolgt dies nur zahlungshalber. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, nicht unerhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers zu begründen, sind wir berechtigt, vor Erbringung der restlichen oder gesamten Leistung sofortige Zahlung oder Sicherheit zu verlangen und, sofern die sofortige Zahlung oder Sicherheit nicht erbracht wird, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Erstgeschäften behalten wir uns Vorauskasse oder Teilvorauskasse vor.

13. Gerichtstand

Erfüllungsort für alle Lieferungen, Leistungen, Zahlungen und Verpflichtungen ist Rustenfelde. Als Gerichtsstand wird Heiligenstadt vereinbart. Der Gerichtsstand gilt auch für Wechsel- und Scheckproteste und für Dritte, die für Verpflichtungen des Käufers haften.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.